Amtliche Bekanntmachungen
Anzeigepflicht von Regenwassernutzungsanlagen
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
aufgrund der Nutzung von Regenwasser in Haushalten z.B. für die Toilettenspülung oder auch den Betrieb von Waschmaschinen weisen wir wieder einmal auf folgendes hin:
Die Bundesrepublik Deutschland hat eine Trinkwasserverordnung erlassen, die am 24.06.2023 zuletzt geändert wurde. Nach dieser Verordnung sind alle Regenwasser-Nutzungsanlagen anzeigepflichtig. Jeder Hauseigentümer ist damit verpflichtet, die in Betrieb befindlichen, aber auch erst geplanten Grauwasseranlagen der Gemeinde und dem Kreisgesundheitsamt mitzuteilen. Entsprechend den gesetzlichen Pflichten bitten wir alle Betreiber solcher Anlagen, sich im Rathaus (Zimmer 7), Telefon: 08395 9405-32 zu melden.
Keine Meldepflicht besteht bei Zisternen und sonstigen Behältern, in denen Regenwasser gesammelt und aus denen das Wasser mit dem Eimer oder über eine Schwengelpumpe entnommen und insbesondere zum Bewässern des Gartens genutzt wird. Erfolgt die Wasserentnahme aus einer Zisterne oder
sonstigem Behälter über eine Regenwasserinstallation, die sich im Gebäude befindet und somit Leitungen ins Gebäude führen, so ist eine solche Anlage meldepflichtig, weil die Gefahr besteht, dass diese Leitungen mit der öffentlichen Wasserversorgung verbunden sind. Aufgrund ihrer Mitteilung kann überprüft
werden, ob die Installation so ausgeführt ist, dass kein Wasser aus der Regenwassernutzung in die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gelangen kann.
Für die Mitteilung kann ein Formular der Gemeindeverwaltung genutzt werden. Dieses erhalten Sie auf Anfrage im Steueramt der Gemeindeverwaltung Rot an der Rot oder finden Sie im Internet unter: https://www.rot.de/Home/Rathaus/Gemeindeformulare_Merkblaetter.html.
Vorsorglich weisen wir noch auf Folgendes hin:
1. Die Befreiung vom Benutzungszwang der gemeindlichen Wasserversorgung steht für jeden Einzelfall unter stetem Widerrufsvorbehalt.
2. Sofern durch die Anzahl der Befreiungen eine ordnungsgemäße Trinkwasserversorgung zu erträglichen Preisen oder mit hygienisch einwandfreier Wasserbeschaffenheit nicht mehr möglich ist, muss der Begünstigte damit rechnen, dass die Befreiung widerrufen und der Benutzungszwang durchgesetzt werden wird.
3. Die Einspeisungsleitung vom öffentlichen Wasserversorgungsnetz ist von der Regenwassernutzungsanlage durch entsprechende Spezialverschlüsse zu trennen. Für den Einsatz von Regenwasser in privaten Haushalten wird jegliche Haftungsübernahme durch die Gemeinde abgelehnt.
4. Durch geeichte Uhren ist das im Haushalt verwendete Regenwasser zu messen und die entsprechende Abwassergebühr zu entrichten.
5. Flächen im Rahmen der Niederschlagswassergebühr, die an Zisternen als Garten- bzw. Brauchwasser angeschlossen sind, werden um 8 bzw. 15 m² je m³ Fassungsvolumen reduziert.
6. Der Betrieb einer nicht gemeldeten Regenwassernutzungsanlage stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, für die beträchtliche Bußgelder verhängt werden können.
-Wasserversorgung
Gemeinde Rot an der Rot