Neues Landesgaststättengesetz trat zum 1. Januar 2026 in Kraft
Am 12. November 2025 hat der Landtag von Baden-Württemberg die Neufassung des Landesgaststättengesetzes (LGastG) beschlossen, welches zum 1. Januar 2026 in Kraft trat
Neufassung des Gesetzes resultiert aus den Arbeiten der Entlastungsallianz für Baden-Württemberg und zielt auf eine unbürokratische und moderne Ausgestaltung der gaststättenrechtichen Vorgaben. Kernelement des neuen Gaststättengesetzes ist der Wechsel von der bisherigen Erlaubnispflicht hin zu einer reinen Anzeigepflicht.
Durch die Gesetzesänderung entfällt ab dem 1. Januar 2026 auch die Erlaubnispflicht im Bereich der bisherigen Gestattungen und wird durch ein Anzeigeverfahren ersetzt. Dies betrifft
beispielsweise die gastgewerblichen Tätigkeiten anlässlich von Veranstaltungen oder anderen Anlässen der Vereine. Der oder die Verantwortliche für den vorübergehenden Gaststättenbetrieb aus
besonderem Anlass meldet der Gemeinde nunmehr lediglich bis spätestens zwei Wochen vorher eine Veranstaltung mit folgenden Angaben an:
- Name des Veranstalters/Betreibers (Verein + Vor- und Nachname eines Verantwortlichen)
- Anschrift des Veranstalters/Betreibers
- Anlass
- Gastronomisches Angebot
- Ort der Veranstaltung
- Datum und Zeitraum der Veranstaltung
Die Anzeige erfolgt in Textform und kann somit nicht mündlich erfolgen. Allerdings ist es ausreichend, die Anzeige formlos per E-Mail an die Verwaltung zuzusenden. Hierfür verwenden Sie
bitte die E-Mail-Adresse ros@rot.de, für Ellwangen und Haslach die E-Mail-Adresse der jeweiligen Ortsverwaltung (ov-ellwangen@netcom-mail.de bzw. ov-haslach@netcom-mail.de).
Die Anzeige ersetzt keine anderweitig erforderlichen Genehmigungen. Andere bestehende gesetzliche Vorgaben, Auflagen oder Erlaubniserfordernisse bleiben hiervon unberührt.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg unter https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/wirtschaft/aufsicht-und-recht/gaststaettenrecht. Für Fragen zum neuen Landesgaststättengesetz stehen Ihnen die zuständigen Beschäftigten der Gemeinde Rot an der Rot gerne zur Verfügung.
Bürgermeisteramt
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