Wichtiger Hinweis an alle Grundstückseigentümer Meldepflicht der versiegelten Flächen - Niederschlagswasser

Bei Neubauten und Anbauten bzw. der Entstehung neuer versiegelter Flächen auf Grundstücken ist 
folgendes zu beachten:

Gemäß § 55 Abs. I Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung des Umweltministerium über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser (NiedSchlWasBesV BW) vom 22.03.1999, soll das Niederschlagswasser entweder auf dem Baugrundstück versickert oder ortsnah in ein oberirdisches 
Gewässer eingeleitet werden. Die Einleitung in das öffentliche Kanalsystem bedarf einer Begründung beim Wasserwirtschaftsamt. Die Angabe, wie der Umgang mit dem Niederschlagwasser geplant ist,  ist bereits den Baugesuchen beizufügen, damit diese im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch das 
Landratsamt geprüft werden können. Außerdem möchten wir alle Grundstückseigentümer noch auf folgendes hinweisen:
Nach Einführung der gesplitteten Abwassergebühr dient der Gebührenberechnung bei der Wasser- und Abwasserabrechnung u.a. auch die versiegelte Fläche auf dem Grundstück. Bemessungsgrundlage für die 
Niederschlagswassergebühr sind die überbauten und darüber hinaus befestigten (versiegelten) Flächen des an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücks, von denen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird.
Grundstücksbesitzer sind verpflichtet, der Gemeinde sich ergebende Änderungen zu melden. Diese sind der Gemeinde 
innerhalb eines Monats nach dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung zu melden. Hierbei sind Lage und Größe der Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, anzugeben. Gleiches gilt für die Entsiegelung bisher veranlagter Flächen.
In diesem Fall sind auf einem Lageplan Änderungen, unter Angabe der Versiegelungsarten und der für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße, einzuzeichnen. Wenn Sie hierfür einen entsprechenden Vordruck benötigen, 
melden Sie sich gerne bei der Gemeindeverwaltung unter Telefon 08395 9405-32.

Bürgermeisteramt